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Die ProCura Satzung

 
 

Satzung

Neufassung vom 10. Juli 2006

 

§ 1     

Name, Sitz und Zuständigkeit

1.1.     Der Verein führt den Namen
 ProCura
Gemeinnütziger Verbraucherbund e.V.

1.2.     Der Sitz des Vereins ist Weyhe.

1.3.     Der Verein ist gemeinnützig und im Vereinsregister unter der Nr. VR 110372 beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

1.4.     Der Verein kann bundesweit tätig sein.

1.5.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

2.1.     Der Zweck des Vereins ist die Erhöhung des Verbraucherschutzes sowie die Interessenvertretung der Mitglieder. Insbesondere ist es Zweck des Vereins, die Bildung der Verbraucher auf diesem Sektor zu fördern.

2.2.     Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.

2.3.             Etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4.             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5.             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

§ 3

Tätigkeitsspektrum

Der Verein möchte

3.1.     Angebote, Tatsachen und Tests im Finanzdienstleistungsbereich in Form öffentlicher Stellungnahmen und Analysen auswerten sowie die Mitglieder über wesentliche aktuelle Entwicklungen und Tendenzen informieren;

3.2.     Mitglieder vor individuellen Entscheidungen in Finanzdienstleistungsfragen beraten;

3.3.     die Tätigkeiten des Fachkreises Baubiologie Nordwest in seine Vereinsarbeit einbeziehen

3.4.     Vertrauensanwälte für rechtliche Fragen der Mitglieder gewinnen;

3.5.     unlauteren Wettbewerb verfolgen;

3.6.     sich an fachbezogenen Tagungen, Kursen und Seminaren beteiligen bzw. diese durchführen;

3.7.     Teams bzw. Vereinsbüros in Bereichen mit ausreichender Mitgliederzahl etablieren.

 

§ 4

Zweckbindungen des Vermögens

4.1.     Das Vermögen oder etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

4.2.     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.3.     Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
oder Auf­hebung des Vereins keine Zuwendungen.

4.4.     Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Mitglieder

5.1.     Natürliche Personen können die ordentliche Mitgliedschaft beantragen.

5.2.     Natürliche und juristische Personen können die Fördermitgliedschaft beantragen.

5.3.     Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die durch ihre Arbeit oder ihre Prominenz und ihrem Bekenntnis zum Verein die ideellen Bestrebun­gen des Vereins unterstützen.

5.4.     Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Auf­nahme eines Mitgliedes entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der Vor­stand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Aus­weis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte. Die Aufnahme von Ehrenmit­gliedern oder die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf eines einstimmigen Be­schlusses des gesamten Vorstandes.

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung einer juristischen Person, Körperschaft oder Vereinigung.

6.2.     Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft, ohne daß es einer besonderen Erklärung der Erben bedarf.

6.3.     Der Austritt kann erst nach einer Mitgliedsdauer von zwei Jahren nur durch einge­schriebenen Brief an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Das Mitglied hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Beiträge erhöht werden, nicht jedoch, wenn ein Beitragsbefreiungs- oder -min­derungs­grund fortfällt.

6.4.     Der Ausschluß von Mitgliedern ist nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluß mög­lich, wenn

a)   der fällige Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb zehn Tagen bezahlt wird,

b)  das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

 

§ 7

Mitgliedsbeitrag

7.1.     Die von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Aufnahme­gebühren und Beiträge regelt die jährlich vom Vorstand zu beschließende Beitrags­ordnung.

7.2.     Die Beiträge werden grundsätzlich im kostengüstigen Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Bei Rücklastschriften, deren Ursachen nicht vom Verein zu vertreten sind, hat das betreffende Mitglied dem Verein regelmäßig die entstehenden Kosten zu erstatten.

7.3.     Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen und von einer Einziehung ganz oder teil­weise absehen.

 

§ 8

Rechte

8.1.     Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mit­glieder­versammlung und das Recht, die Organe und die Einrich­tungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

8.2.     Fördermitglieder unterstützen ideell die Aktivitäten des Vereins zugunsten der Verbraucher, ohne dadurch Rechte zu erlangen.

8.3      Das aktive und passive Wahlrecht haben nur natürliche und keine juristischen Personen.

 

§ 9

Organe des Vereins

OrgOrgane des Vereins sind
a)    die Mitgliederversammlung,
b)    die Kassenprüfer,
c)    der Vorstand

Die Organe leisten ihre Tätigkeit gemäß dieser Satzung. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

10.1.   Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über

a)  den Jahresbericht

b)  die Rechnungslegung

c)  die Wahl und Entlastung des Vorstandes

d)  die Wahl und Entlastung der Kassenprüfer

e)  die Änderung dieser Satzung.

10.2.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mit­glieder sie unter Angabe von Grund und Beratungsgegenstand beantragen. Im letzteren Fall ist der Antrag an den Vorstand zu richten.

10.3.   Der Vorsitzende bestimmt jeweils Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.

10.4.   Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Werktage vorher einberufen. Die ange­gebene Frist gilt auch als gewahrt, wenn Ort und Zeitpunkt im Verbandsmitteilungs­blatt bekanntgegeben wird. Ansonsten erfolgt die Einberufung durch einfachen Brief an die Mitglieder. Zur Frist­wahrung gilt der Tag der Aufgabe bei der Post. Lebens­gemein­schaften oder Familien erhalten nur eine Benachrichtigung.

 

10.5.   Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Ver­hinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vereins.

10.6.   Zu Beginn jeder Versammlung ernennt der Leiter einen Schriftführer. Hierzu kann er auch ein Vorstandsmitglied benennen.

10.7.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme unter Beachtung von § 8.

10.8.   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mit­glieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.

10.9.   Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können alle Mitglieder stellen. Sie sind schriftlich vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Über die An­nahme entscheidet die einfache Stimmen­mehr­heit, bei Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10.10. Satzungsänderungen, die die Aufgaben und den Bestand des Vereins, insbesondere auch seine Gemeinnützigkeit gefährden, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller eingetragener Mitglieder.

10.11. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens 75 v.H. aller or­dent­lichen Mitglieder geändert werden; die gleiche Mehrheit ist erforderlich für den Beschluß der Auflösung. Sind in der hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung nicht 75 v.H. der Mitglieder vertreten, so hat nach Ablauf eines Monats, aber inner­halb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese ent­scheidet mit einfacher Mehrheit. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

10.12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Die Nieder­schrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

10.13. Zu der Mitgliederversammlung haben stimmberechtigte Mitglieder und durch den Vorstand geladene Gäste Zutritt.

 

§ 11

Der Vorstand

11.1.   Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand be­steht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und einem stellver­tretenden Vor­sitzenden.

11.2.   Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist von den Be­schrän­kungen des § 181 BGB befreit.

11.3.   Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.


11.4.   Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis Neu­wahlen oder Wiederwahlen erfolgt sind.

Vor Ablauf der Wahlperiode können Mitglieder des Vorstandes abgewählt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist die grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

11.5.   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entweder in Versamm­lungen oder durch Ein­holung schriftlicher Stellungnahme. In dringenden Fällen ge­nügt telefonische oder telegrafische Äußerung.

 

§ 12

Kassenprüfer

12.1.   Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung durch den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese haben derjenigen Mitglieder­versammlung Bericht zu geben, die über die Entlastung der geprüften Geschäftsjahre zu entscheiden hat.

12.2.   Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

12.3.   Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.

12.4.   Die Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung kann auch durch den Vorstand einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übergeben werden.

12.5.   Kassenprüfer können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Kassenprüfer dürfen keine weitere Funktion innerhalb des Vereins übernehmen.

 

§ 13

Funktionsträger des Vereins

13.1.   Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Das kann auch ein Vorstands­mitglied sein.

13.2.   Der Geschäftsführer ist dann dem Verein für die ihm übertragene Verwaltung des Ver­mögens und die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

13.3.   Die Geschäftsstellen werden von Geschäftsführern des Vereins geleitet. Sie führen die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes.

13.4.   Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

13.5.   Der Geschäftsführer hat seinem Nachfolger in einer sechsmonatigen Einarbeitungs­zeit das Amt zu übergeben. Mit der Zustimmung des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden.

13.6.   Der Geschäftsführer kann mit Zustimmung des Vorstandes Stellvertreter bestellen.

 

13.7.   Beratungsstellen des Vereins werden von eingesetzten Teamleitern geführt. Die Teamleiter agieren im Rahmen der schriftlich niederzulegenden Vorgaben des Vor­standes eigenständig. Die Teamleiter und -mitglieder haben gegenüber dem Vor­stand eine beratende Funktion.

13.8.   Funktionsträger sowie haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter des Vereins und die im selben Haushalt mit Ihnen lebenden Angehörigen dürfen keine vermittelnde Tätigkeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen ausüben.

 

§ 14

Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins  fällt das Vermögen des Vereins an

 

a)    ProCura Verbraucherbund Sachsen e.V., Heinrich-Zille-Str. 5 a, 01219 Dresden,

      oder an

b)    Ärzte ohne Grenzen e. V. ,Hauptgeschäftsstelle Deutschland, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, zwecks Verwendung für die

 

a)    Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

      oder

b)    Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Ärzte ohne Grenzen hilft Menschen in Not, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen sowie von bewaffneten Konflikten, ohne Diskriminierung und ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugung. 

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 15

Inkrafttreten der Satzung

Die Gründung des Verbandes erfolgte am 25.10.1986. Diese Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2006 beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

© ProCura e.V.

 
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