1. ORDENTLICHE MITGLIEDER (gemäß § 5.1. der Satzung)
Die ProCura-Mitgliedschaft ist eine Mitgliedschaft des Haushaltes. Sie umfasst die im Haushalt lebenden Personen in der Familie, Ehe- oder Lebensgemeinschaft unabhängig von der Anzahl der Personen.
Zur Mitgliedseinheit zählen ferner Angehörige der Gemeinschaft mit abweichendem Wohnsitz, sofern der Haushaltsvorstand sie ausdrücklich als zugehörig benennt und in die Beitragszahlung einschließt.
1.1 Der ERSTBEITRAG für das laufende Jahr setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:
Für den laufenden Monat und jeden weiteren Restmonat 4,50 € pro Monat
zuzüglich einmalig 25,00 €.
1.2 Der laufende MITGLIEDSBEITRAG beträgt pro Jahr 50,00 €.
2. FÖRDERMITGLIEDER (gemäß § 5.2. der Satzung)
2.1. Der ERSTBEITRAG für das laufende Jahr setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:
Für den laufenden Monat und jeden weiteren Restmonat 11 € pro Monat
zuzüglich einmalig 125 €.
2.2. Der laufende FÖRDERBEITRAG ist frei vereinbar, soll aber 125 € pro Jahr nicht unterschreiten.
3. BEITRAGSZAHLUNG
Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig Jahresbeiträge und jeweils im Januar oder wahlweise im Februar für das laufende Jahr fällig. Der Einzug erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren im Laufe der Monate Januar/Februar.
Mitgliedsbeiträge werden aus Kostendämpfungsgründen regelmäßig per Lastschrift erhoben. Kosten von Rücklastschriften, die der Verband nicht zu vertreten hat, sind vom Mitglied zu tragen. Der Verein behält sich eine Abrechnung nach Aufwand vor.
Kommt ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand, so ruht mit sofortiger Wirkung sein Mitgliedstatus, außerdem kann ihn der Vorstand satzungsgemäß nach zweimaliger vergeblicher Aufforderung zum Ausgleich seines Beitragskontos ausschließen.
4. SONDERREGELUNGEN
4.1 Auf Antrag kann die Zahlung des Beitrages unterjährig erfolgen. Wegen des dann erhöhten Verwaltungsaufwandes gelten dafür folgende Teilbeiträge:
Mitgliedschaft
halbjährlich:
nach Tz. 1: 27,00 € nach Tz. 2: 64,00 €
vierteljährlich
nach Tz. 1: 14,00 € nach Tz. 2: 33,00 €
monatlich
nach Tz. 1: 05,00 € nach Tz. 2: 11,00 €.
4.2 Auf begründeten Antrag können Haushalte, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen (insbesondere Altersruhegeldempfänger, Arbeitslose, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Sozialhilfeempfänger) von der Beitragszahlung nach Tz. 1 befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann seine Entscheidung mit Befristungen und Auflagen (insbesondere Nachweispflichten) verbinden.
4.3 Für Altmitglieder gelten die neuen Beiträge vom 1. Januar 2001 an. Auf Antrag kann in Härtefällen eine gleitende Beitragsanpassung mit dem Vorstand vereinbart werden. |