Satzung in der Fassung vom 30.12.2000
§ 1 Name, Sitz und Zuständigkeit
1.1. Der Verein führt den Namen ProCura Verbraucherbund Sachsen e.V.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Dresden. Er ist beim Amtsgericht Dresden als eingetragener Verein unter VR.: 3349 eingetragen.
1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
1.4. Der Verein ist vorwiegend in Sachsen und Brandenburg tätig, kann aber auch bundesweit wirken.
1.5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1. Der Zweck des Vereins ist Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
Insbesondere auf dem Dienstleistungssektor sollen Schäden und Benachteiligungen von Verbrauchern abgewendet werden ohne dass der Verein wirtschaftliche Einzelinteressen fördert.
2.2. Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Tätigkeitsspektrum
Der Verein wird:
3.1. im Ergebnis von Recherchen, Analysen und Vergleichen relevanter Ereignisse, Angebote und Tatsachen, Möglichkeiten und Wege des effektiven Verbraucherschutzes ermitteln und publizieren;
3.2. unlauterem Wettbewerb auf dem Dienstleistungssektor entgegenwirken;
3.3. fachbezogene Bildungsveranstaltungen, Tagungen, Kurse und Seminare durchführen ;
3.4. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Verbraucherschutzes über die Medien leisten.
§ 4 Zweckbindungen des Vermögens
4.1. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
4.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
5.1. Natürliche Personen können die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Minderjährige stellen den Antrag durch ihre gesetzlichen Vertreter.
5.2. Juristische und natürliche Personen können die Fördermitgliedschaft beantragen.
5.3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die durch ihre Arbeit oder ihre Prominenz und in ihrem Bekenntnis zum Verein die ideellen Bestrebungen des Vereins unterstützen.
5.4. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern oder die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstandes.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung einer juristischen Person, Körperschaft oder Vereinigung.
6.2. Mit dem Erhalt der Todesnachricht erlischt die Mitgliedschaft, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Erben bedarf.
6.3. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wurde. Das Mitglied hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Beiträge erhöht werden, nicht jedoch, wenn ein Beitragsbefreiungs- oder minderungsgrund fortfällt.
6.4. Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich, wenn
a) der fällige Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung durch Mahnverfahren erhoben werden muß.
b) das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
7.1. Die von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern zu zahlenden Aufnahmegebühren und Beiträge regelt die vom Vorstand zu beschliessende Beitragsordnung.
7.2. Der Vorstand kann für sozial Schwache Ausnahmen bewilligen und von einer Einziehung ganz oder teilweise absehen.
§ 8 Rechte
8.1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, in allen Organen und Einrichtungen des Vereins mitzuarbeiten.
8.2. Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins zugunsten der Verbraucher, ohne dadurch Rechte zu erlangen.
8.3 Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen über 18 Jahren.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
Die Organe leisten ihre Tätigkeit gemäß dieser Satzung. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Mindestens während einer Wahlperiode findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über
a) den Bericht des Vorstandes
b) die Rechnungslegung
c) die Wahl und Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Beirates
e) die Änderung dieser Satzung.
10.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Grund und Beratungsgegenstand beantragen. Im letzteren Fall ist der Antrag an den Vorstand zu richten.
10.3. Der Vorstand bestimmt jeweils Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
10.4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einberufen. Die angegebene Frist gilt auch als gewahrt, wenn Ort und Zeitpunkt im Verbandsmitteilungsblatt bekanntgegeben werden. Ansonsten erfolgt die Einberufung durch einfachen Brief an die Mitglieder. Zur Fristwahrung gilt der Tag der Aufgabe bei der Post. Lebensgemeinschaften oder Familien erhalten nur eine Benachrichtigung.
10.5. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung eines der Vorstandsmitglieder und bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Beirates.
10.6. Der Schriftführer führt das Versammlungsprotokoll. Bei seiner Abwesenheit ist ein Protokollführer vom Versammlungsleiter zu benennen.
10.7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme unter Beachtung von § 8.
10.8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.
10.9. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können alle Mitglieder stellen. Sie können schriftlich oder mündlich zu Beginn der Versammlung beim Vorstand bzw. Versammlungsleiter gestellt werden. Über die Annahme entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.10. Satzungsänderungen, die die Aufgaben und den Bestand des Vereins, insbesondere auch seine Gemeinnützigkeit gefährden, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller eingetragener Mitglieder. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens 75 v.H. aller ordentlichen Mitglieder geändert werden; die gleiche Mehrheit ist erforderlich für den Beschluss der Auflösung. Sind in der hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung nicht 75 v.H. der Mitglieder vertreten, so hat nach Ablauf eines Monats, aber innerhalb von zwei Monaten, eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
10.11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer / Protokollführer zu unterzeichnen.
10.12. Zu der Mitgliederversammlung haben stimmberechtigte Mitglieder und durch den Vorstand geladene Gäste Zutritt.
10.13. An den Mitgliederversammlungen teilnehmende Mitglieder haben sich durch Mitgliedsausweis oder Aufnahmebestätigung auszuweisen.
§ 11 Der Vorstand
11.1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Schatzmeister ist gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender. Es können zwei Nachfolgekandidaten gewählt werden.
11.2. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
11.3. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
11.4. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis Neuwahlen oder Wiederwahlen erfolgt sind.
Vor Ablauf der Wahlperiode können Mitglieder des Vorstandes abgewählt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist die grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
11.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entweder in Versammlungen oder durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen. In dringenden Fällen genügt telefonische oder telegrafische Äußerung.
§ 12 Beirat / Kassenprüfung
12.1. Der Beirat ist ein beratendes Organ des Vorstandes mit der Aufgabe, wichtige Entscheidungen vorzubereiten, Investitionen über DM 3000.- zu prüfen und die Öffentlichkeitsarbeit mit zu gestalten. Der Beirat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern.
12.2. Die Mitglieder des Beirates sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
12.3. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
12.4. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung kann durch den Vorstand einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übergeben werden. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfungsergebnisse der Kassenführung zu geben.
12.5. Beiratsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen keine weiteren Funktionen innerhalb des Vereins übernehmen.
§ 13 Funktionsträger des Vereins
13.1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Das kann auch ein Vorstandsmitglied sein.
13.2. Der Geschäftsführer ist dann dem Verein für die ihm übertragene Verwaltung des Vermögens und die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
13.3. Der Geschäftsführer kann mit Zustimmung des Vorstandes Stellvertreter bestellen.
13.4. Die Beratungsstellen des Vereins werden von eingesetzten Teamleitern geführt. Die Teamleiter agieren im Rahmen der schriftlich niederzulegenden Vorgaben des Vorstandes eigenständig. Die Teamleiter und -mitglieder haben gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion.
13.5. Funktionsträger sowie haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen keine vermittelnde Tätigkeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen ausüben.
§ 14 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Verbraucherschutzes zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Gründung des Vereins erfolgte am 13.06.1998. Vorliegende Änderung der Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 30.12.2000 verbindlich. Sie ist am 05.04.2001 in das Vereinsregister eingetragen und lt. Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung v. 28.11.2001 in den §§ 11 und 14 erneut geändert worden. |